Sent: Monday, November 28, 2016 12:29 PM
To: behindertenbeauftragte@dresden.de; ag-inklusion@lists.piratenpartei.de; poststelle@bmjv.bund.de; vorstand@bpe-online.de
Subject: EMöGG Artikel1 §186 Absatz3
Forderung: Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich (Ausgangspunkt: Gerichtsverfassungsgesetz, EMöGG Artikel1 §186)
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute bin ich durch Abgeordnetenwatch und dessen Forderung nach Transparenz in öffentlichen Einrichtungen
auf den Gesetzentwurf zur Teilhabe Blinder und Gehörloser bei Gerichtsverfahren gestoßen und war einigermaßen erschüttert, dass Stimmenhörer dabei überhaupt nicht erfasst und damit faktisch ausgegrenzt werden. Besonders beim Umsetzen des PsychKG hat das dramatische und dauerhafte Auswirkungen auf die Biografie des Stimmenhörers. Daher nun meine Forderung:
- In der Mediathek der Behörde, Einrichtung oder des Veranstalters (Stadtrat, Ortsbeirat usw.) muss der kontinuierliche Zugriff auf Liveprotokoll & Livestream des hinzugekommenen Datenbestandes gewährleistet werden. Zugriffskosten aufs Archiv müssen insbesondere bei Stimmenhörern durch den Inhaber der Mediathek übernommen werden.
Nochmals das Ausgangsproblem:
- BEIM GESETZENTWURF der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG), Artikel1 §186 Absatz3” WERDEN STIMMENHÖRER wie ich, die Untertitel, die im Sinne eines Liveprotokolls stehenbleiben, UND das wiederholbare Einblenden der Livestream-Stimmen zum Überbrücken der eigenen Wahrnehmungsstörung insbesondere in zugespitzten Situationen brauchen, von vorneherein im Hier & Jetzt AUSGEGRENZT.
- „(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2, 2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2, 3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und 4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat.“
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