Dienstag, 16. Juli 2019

17:56 Hab grad Post vom Landtag bekommen. Für den 2. Oktober hatte ich das Statistische Bundesamt zu aktuellen Zahlen zu in Psychotherapie und unter Psychopharmaka verstorbenen Personen gebeten. Die sind so noch nicht verfügbar. Daraufhin bat ich den Bundestag in einer Petition um das Einbinden von GPS-Koordinaten in den Totenschein. Der verwies mich an den Landtag. Hier die Antwort:

Petition 06/02905/6 Bestattungswesen/Ausstellung der Totesbescheinigung

Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Die Petentin bittet zu erwirken, dass jeder Totenschein künftig die GPS-Daten des Ortes, an welchem der juristische Tod einer Person eingetreten ist sowie des Aufenthaltsortes des den Tod Beurkundenden enthalten soll. Dies soll einerseits der Unterbindung von Organhandel, andererseits dem Schutz vor einem „Psychiatrietod“ dienen.

Nach Beteiligung der sächsischen kommunalen Gesundheitsämter und der Kranken-hausgesellschaft Sachsen e. V. stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
In der Praxis wird nach dem Eintreten des Todes einer Person durch einen Arzt die Leichenschau am Sterbeort bzw. Auffindungsort durchgeführt und unmittelbar anschließend die Todesbescheinigung nach dem vorgegebenen Formblatt ausgefüllt. Tritt der Tod am Wohnort einer Person ein, wird der Tod durch den Hausarzt oder einen anderen Arzt vor Ort festgestellt, die äußere Leichenschau durchgeführt und die Todesbescheinigung ausgestellt. Tritt der Tod im Krankenhaus ein, wird die Leichenschau dort durchgeführt und die Todesbescheinigung durch einen Krankenhausarzt ausgestellt.
Organentnahmen erfolgen in Deutschland grundsätzlich in Krankenhäusern. Die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Transplantationsgesetzes und der Richtlinien der Bundesärztekammer, wird von der Prüf- und Überwachungskommission sowie der Beschwerdestelle der Bundesärztekammer streng überwacht. Fälle von Organhandel im Zusammenhang mit Todesfeststellungen sind nicht bekannt.
Soweit die Petentin darauf verweist, dass die Fixierung von Patienten in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen ohne richterlichen Bescheid erfolge und das Risiko einer zum Tode führenden Embolie drastisch erhöhe, weshalb die Angabe der GPS-Koordinaten zum Schutz der Patienten erforderlich sei, stellt sich der Sachverhalt grundsätzlich folgendermaßen dar:
Im Rahmen der Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen kommt es unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Fixierungen von Patienten. Dabei besteht die Gefahr, dass der reguläre Blutfluss im menschlichen Körper zeitweilig verlangsamt oder gestoppt wird, welche im Komplikationsfall auch Embolien verursachen kann. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der psychiatrischen Pflege thematisieren diese Komplikation mit dem Ziel, gegebenenfalls erforderliche Fixierungen so kurz wie möglich und den entsprechenden Standards gemäß anzuwenden. 
Beurteilung: Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) soll die Leichenschau an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich vorgenommen und im Anschluss daran unverzüglich die Todesbescheinigung nach dem Muster in Anlage 1 SächsBestG sorgfältig ausgestellt werden. Die Todesbescheinigung enthält die Angabe des Sterbeortes wie auch die Unterschrift und den Stempel des Leichenschauarztes bzw. des Krankenhauses. Das von der Petentin offenbar befürchtete Auseinanderfallen des Sterbeortes und des Ortes der Beurkundung des Todes ist daher nach dem gesetzlichen Regelfall ausgeschlossen. Aus der Praxis ist eine solche Konstellation auch nicht bestätigt worden. Die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung der Leichenschau einschließlich der Todesbescheinigung sind bußgeldbewehrt, § 23 Absatz 1 Nummer 4 und 7 SächsBestG.
Auch im Falle der Organspende ist nach dem Eintritt des Todes vor einer Organentnahme die Todesbescheinigung nach SächsBestG unverzüglich auszustellen. Die Todesbescheinigung sieht als ein mögliches sicheres Zeichen des Todes die explizite Angabe des Hirntodes, welcher einer Organentnahme vorausgeht, vor. Daneben ist der Tod des Organspenders gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Transplantationsgesetz (TPG) in der Regel durch zwei besonders qualifizierte Ärzte, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben und die weder an der Organentnahme noch an der Organübertragung beteiligt sind, festzustellen. Diese Feststellung erfolgt nach der Richtlinie der Bundesärztekammer gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TPG, welche detaillierte Regeln zur Feststellung des Todes und des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie der erforderlichen ärztlichen Qualifikation verbindlich festschreibt. Seit dem 6. Juli 2015 gilt die vierte Fortschreibung der Richtlinie der Bundesärztekammer gemäß § 16 TPG. Ins-gesamt ist die Organtransplantation einschließlich der Organentnahme in Deutschland engmaschig geregelt. Gemäß § 18 TPG ist der Organhandel strafbewehrt. Ein Auseinanderfallen des Todesortes und des Ortes der Bescheinigung des Todes ist in dieser Konstellation ebenfalls nicht anzunehmen und nicht bekannt.
Soweit die Petentin die Befürchtung äußert, dass aufgrund einer Fixierung im Rahmen der Versorgung in einer psychiatrischen Klinik eine Embolie mit der Folge des (unaufgeklärten) Todes eines Patienten eintreten kann, ist grundsätzlich auf Folgendes zu verweisen:
Die psychiatrische Behandlung und Pflege ist nach dem aktuellen medizinischen und rechtlichen Standard darauf ausgerichtet, freiheitsentziehende Maßnahmen weitestmöglich zu vermeiden. Gleichwohl erforderliche freiheitsentziehende Maßnahmen unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen. So unterliegen beispielsweise die 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Patienten mit Gurten am Bett festgebunden werden, dem Richtervorbehalt, da sie in das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Grundgesetz) eingreifen. Dies gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann, wenn die freiheitsentziehende Fixierung absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde überschreitet (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16, Leitsatz 1. zitiert nach juris).
In der Praxis ist darüber hinaus die S3 – Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) zu beachten, wonach Komplikationen bei Zwangsmaßnahmen u. a. durch kontinuierliche Einzelbetreuung, die ausreichende Aus- und Weiterbildung des Betreuungspersonals und eine gegebenenfalls erforderliche präventive Medikation vermindert werden können.
Sofern der Tod eines Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus eintritt, ist die Leichenschau und Todesbescheinigung dort durchzuführen. Gemäß § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 SächsBestG muss die Todesbescheinigung die Art des Todes – natürlich, nichtnatürlich oder ungeklärt – enthalten. Sofern der Leichenschauarzt Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod feststellt, etwa aufgrund einer Komplikation der medizinischen Behandlung oder durch eine für den Tod ursächliche äußere Einwirkung, ist die Polizei hinzuzuziehen, § 13 Absatz 3 SächsBestG. Dar-über hinaus sieht das SächsBestG in § 14 Absatz 1 Nummer 3 die Möglichkeit einer Obduktion vor, um den Verdacht eines medizinischen Behandlungsfehlers zu klären.
Die Angabe der GPS-Daten des Sterbeortes und des Ortes der Beurkundung des Todes in der Todesbescheinigung stellen vor diesem Hintergrund keinen Nutzen im Hinblick auf das Anliegen der Petentin, Organhandel oder Todesfälle in psychiatrischen Einrichtungen zu verhindern, dar. Vielmehr würden sie einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen.
Aus Sicht des Sächsischen Landtags kann der Petition nicht abgeholfen werden.
Um trotzdem den Wikipedia-Artikel zum 2. Oktober bearbeiten zu können, setzte ich Clemens Scholz-Remes, vom Statistischen Bundesamt benannte Ombudsperson,  ins CC für folgende Mail an den sächsischen Petitionsausschuss, da er die beihilferechtliche Begleitung von Strukturvorhaben im Gesundheitsbereich in seinem anwaltlichen Themenspektrum benannt hat. Außer ihm Bundesverband und der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener. Die Verbände reagierten im Minutentakt. Hier der Wortlaut der Mail:
Sehr geehrte Frau Nolting Hischer,
vielen Dank für das angenehme Telefonat.
Ich freue mich auf den Link zum abschließenden Bericht zur Petition 06/02905/6 mit der Bitte um künftige Einbindung von GPS-Koordinaten im Totenschein in der Drucksache 6/18113 vom 6. Sächsischen Landtag in seiner 94. Sitzung am 03.07.2019.
Dann kann ich mein Anliegen besser gegenüber Bundes- und Landesverband Psychiatrieerfahrener kommunizieren.
Anlass für die Bitte, GPS-Koordinaten in den Totenschein einzubinden, ist die Auskunft des Statistischen Bundesamtes, dass keine Aussage möglich sei, welcher Tod wo unter Psychopharmaka oder Psychotherapie eintrat. Die Datenlage hatte ich für das Erstellen eines Wikipedia-Eintrages zum Gedenktag des Psychiatrie-Toten am 2. Oktober im Vorjahr angefragt.
Denn ich halte diese epidemiologische Erhebung vor strukturellen Entscheidungen zu Leistungsträgern für unumgänglich, falls Steuermittel zielgerichtet und effektiv nützen sollen ohne die Würde der Leistungsempfänger und der Leistungserbringer durch tatsächliche Überlastung des Budgets derart zu beeinträchtigen, dass Leistungsempfänger erbrachte Leistungen nicht überleben.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Salzer
18:29 Wer das gern im Debatten-Kontext des Landtages lesen mag, findet es auf Seite 409 bis 411.

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